Brandschutz
Brandschutz bei Bauwerken
Der Wunsch, Bauwerke gegen Brandeinwirkung zu schützen, reicht weit in die Vergangenheit zurück. So ist es auch nicht verwunderlich, dass die ersten Bauvorschriften neben der Standsicherheit auch Vorgaben zum Schutz vor Feuer und zur Vermeidung von Bränden und deren Ausbreitung enthielten.
Die Vorschriften beruhen bis heute auf den Erfahrungen durch Schadensereignisse. Ein wesentliches Ziel ist, die Brandentstehung und den Brandüberschlag von einem benachbarten Gebäude zu verhindern (vorbeugender Brandschutz). Kommt es dennoch zu einem Brand, soll die Tragkonstruktion des Gebäudes so beschaffen sein, dass die helfende Feuerwehr noch genügend Zeit hat, eingeschlossene Personen zu evakuieren (baulicher Brandschutz).
Begriffe im Brandschutz
Sehr früh wurden in den Bauordnungen die Begriffe feuerhemmend, hochfeuerhemmend und feuerbeständig eingeführt. Während in der Anfangszeit der Normung diese Bezeichnungen eher subjektiv waren, hat man ihnen später Zeiträume zugeordnet. So müssen Konstruktionen mit diesen Merkmalen nach aktueller Normung jeweils mindestens 30 Minuten bzw. 60 Minunten oder 90 Minuten einer Brandeinwirkung widerstehen. Zur Vergleichbarkeit hat man sich bei der Prüfung von Bauteilen auf eine einheitliche „Normbrandkurve“ geeinigt, die hinsichtlich der Hitzeentwicklung einem Wohnungsbrand nachempfunden ist.
Je nach Gebäudetyp müssen die Wände, Decken und Dächer der in der Bauordnung vorgegebenen Zeit einer Brandeinwirkung widerstehen (Feuerwiderstandsdauer). Damit kann die Feuerwehr abschätzen, wie lange eine Rettung oder Brandbekämpfung im Gebäude erfolgen kann, ohne ein Einstürzen des Tragwerks befürchten zu müssen.
Weitere sehr wesentliche Merkmale sind Angaben zur Entflammbarkeit. So können beispielsweise Bauteile aus Beton, Mauersteinen oder Stahl als nicht brennbar eingestuft werden. Baustoffe, die zwar grundsätzlich brennbar sind, sich jedoch erst unter dauerhafter hoher Temperatur entzünden und nach dem Abklingen der Einwirkung wieder selbst verlöschen, werden schwer entflammbar bezeichnet. Brennbare Baustoffe, wie Schaumstoffdämmplatten, Bitumendichtbahnen usw. werden in die Gruppe der normal entflammbaren Baustoffe eingeordnet. Leicht entflammbare Baustoffe dürfen in Deutschland nicht verwendet werden.
Eine typische Bezeichnung nach der deutschen Norm DIN 4102 wäre zum Beispiel: F30-B1 Das damit beschriebene Bauteil hat eine Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten (feuerhemmend) und ist schwer entflammbar. Die aktuelle europäische Normung hat eine abweichende Bezeichnungsstruktur. Hier sind dann noch Aussagen zur Rauchentwicklung und zu einem möglichen Abtropfen im Brandfall enthalten.
Brandschutz und die Kosten für den Bauherrn
Da sich der gesetzlich vorgeschriebene Brandschutz hauptsächlich auf die Verminderung der Brandweiterleitung und die Möglichkeit der Brandbekämpfung konzentriert, ist verständlich, dass alleinstehende Einfamilienhäuser vergleichsweise wenige Anforderungen erfüllen müssen, da im Katastrophenfall die Rettung der Bewohner relativ einfach möglich ist und keine Nachbarn betroffen sind. Das andere Extrem wäre ein mehrstöckiges Wohngebäude oder ein Veranstaltungsraum im dicht bebauten Stadtraum.
Infolge der unterschiedlichen Anforderungen ergeben sich entsprechend unterschiedliche Baukosten. Dabei sind nicht nur die reinen Herstellungskosten relevant, sondern auch die richtige Auswahl bzw. Planung der Maßnahmen. Zwar wäre vordergründig ein Bauwerk aus Beton oder Stahl optimal, weil die Baustoffe nicht brennbar sind, leider ist das jedoch nicht so. Die äußerste Schicht des Betons neigt bei extremen Temperaturen zum Abplatzen. Dadurch entstehen einerseits richtige Geschosse und andererseits liegt dann die tragende Bewehrung frei. Muss ein (Stahl-)Betonbauwerk also brandschutztechnische Forderungen erfüllen, sind entsprechende Maßnahmen notwendig. Auch Stahl ist zwar nicht brennbar, verliert jedoch mit zunehmender Temperatur an Festigkeit. Brandereignisse zeigen, dass Stahl so weich wird, dass er sich verbiegt. Soll Stahl bei hohen Brandschutzanforderungen eingesetzt werden, sind ebenfalls zusätzliche Maßnahmen notwendig.
Planung des Brandschutzes
Besonders bei größeren Objekten wird im Zuge der Planung ein Brandschutzkonzept erstellt. Darin werden die brandschutztechnischen Anforderungen an das Bauwerk zusammengefasst und in Vorgaben für die jeweiligen Bauabschnitte und Bauteile übersetzt. Dabei kann es beispielsweise bei Umbauten von bestehenden Gebäuden, in denen die Ertüchtigung einzelner Bauteile nicht möglich ist, zu einer Abweichung von den vorgeschriebenen Maßnahmen kommen. Um dennoch einen gleichwertigen Schutzstatus erreichen zu können, werden dann Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Das Brandschutzkonzept wird häufig vom Objektplaner erstellt. Ist ein besonderer Schwierigkeitsgrad gegeben, wird üblicherweise ein Brandschutzsachverständiger hinzugezogen.
Mit der Auslegung des Tragwerks wird der Nachweis des baulichen Brandschutzes erstellt. Darin werden für alle tragenden Bauteile die notwendigen Ausführungsvorgaben für die im Brandschutzkonzept vorgegebene Feuerwiderstandsdauer angegeben. Da die Dimensionierung der Tragfähigkeit und Maßnahmen zum Brandschutz ineinander greifen, wird diese Aufgabe sehr häufig vom Tragwerksplaner (Statiker) erledigt.
Ist ein Brandüberschlag oder eine Brandweiterleitung im Gebäude durch die Installationstechnik möglich, müssen auch diese Gewerke die brandschutztechnischen Anforderungen bei ihrer Planung berücksichtigen.
Brandschutz – ein Dauerthema
Der Stellenwert des Brandschutzes wird durch Brandkatastrophen beeinflusst. Nach dem Brand des Grenfell Towers in London, bei dem 2017 insgesamt 71 Menschen ums Leben kamen, wurden auch in Deutschland die Brandschutzmaßnahmen auf den Prüfstand gestellt. Eine ähnliche Resonanz hatte die Brandkatastrophe im Düsseldorfer Flughafen im Jahr 1996. Hier kamen 17 Menschen ums Leben und 88 Personen wurden verletzt.
Auch wenn Brandschutz häufig als „Preistreiber“ bezeichnet wird, dient er letztlich den Besuchern oder Bewohnern der Gebäude und ist – zurecht – nicht verhandelbar.
Die Vorschriften zum Brandschutz haben sich über die Jahre hinweg geändert. Es wäre unzumutbar, wenn alle bestehenden Gebäude mit jeder Änderung nachgerüstet werden müssten. Aus diesem Grund unterliegen Bestandsgebäude – sofern sie bei ihrer Erstellung nach den gültigen Vorschriften und genehmigten Plänen gebaut wurden – dem Bestandsschutz. Das heißt, die Nutzung der Gebäude ist ohne Einschränkung in dem ursprünglich genehmigtem Umfang möglich. Eine Ausnahme ergibt sich hiervon nur, wenn eine Gefahr für Leib und Leben zu erkennen ist. Der Bestandsschutz gilt nicht mehr, wenn Umbauten oder Nutzungsänderungen erfolgen. Dann sind wieder die aktuell gültigen Vorschriften einzuhalten.
Die meisten Verletzungen und Todesfälle bei Brandgeschehen sind auf Rauchvergiftungen zurückzuführen. Es ist deshalb auch unabhängig von den bereits geltenden Nachrüstverpflichtungen dringend ratsam, Rauchmelder in Treppenräumen, Fluren und Schlafzimmern zu installieren.